Allgemeine Geschäftsbedingungen


Artikel 1 – Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen werden auf alle Verträge zwischen Corthogreen vof, nachfolgend Verkäufer genannt, und einem Käufer angewandt, insofern nicht ausdrücklich schriftlich von einer oder mehreren Bedingungen abgewichen wird.
2. Für Angebote und Verträge zwischen Corthogreen vof und seinen Abnehmern gelten neben den obigen Geschäftsbedingungen auch die ergänzenden Verkaufsbedingungen für Einzelhandelsunternehmen und die Standardbedingungen für den Weiterverkauf von Gemüse- und Blumensamen des niederländischen Branchenverbandes NAK-tuinbouw, insofern darin von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abgewichen wird.
3. Für alle Verträge bzw. Angebote in Bezug auf den Verkauf an außerhalb des Landes des Verkäufers ansässige Käufer gelten die International Seed Trade Federation Rules and Usage for the Trade in Seeds for Sowing, insofern in diesen Geschäftsbedingungen nicht davon abgewichen wird.

Artikel 2 – Angebote und Preise:

1. Die vom Verkäufer unterbreiteten Angebote sind unverbindlich. Ein unverbindliches Angebot kann bis zu 3 Tagen nach Erhalt der Annahmebestätigung widerrufen werden.
Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer, insofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten, insofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise von Zeit zu Zeit zu ändern. Jede neue Preisauszeichnung setzt die vorherige außer Kraft. Dies bezieht sich auf ausschließlich auf Bestellungen, die nach der neuen Preisauszeichnung aufgegeben wurden.

Artikel 3 – Ernte-, Bearbeitungs- und Liefervorbehalt

1. Lieferungen erfolgen unter dem üblichen Ernte- und Bearbeitungsvorbehalt. Beruft sich der Verkäufer den Ernte- bzw. Bearbeitungsvorbehalt, so ist er nicht zur Lieferung verpflichtet, wird jedoch wenn möglich versuchen, einen Teil der bestellten Menge oder ein alternatives Produkt liefern.
2. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sich der Verkäufer auf diesen Vorbehalt beruft.
3. Nicht dem Verkäufer anzulasten ist: im Allgemeinen jeder Umstand, welcher sich dem direkten Einfluss des Verkäufers entzieht, durch welchen ihm die Erfüllung des Vertrags billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Beispiele: Schaden durch höhere Gewalt, wie z. B. Feuer-, Wasser-, Frost- und Sturmschaden, Stromstörungen, Maschinedefekte und personelle Besetzung. Einzelheiten siehe Artikel ‘Höhere Gewalt’.

Artikel 4 – Bestellung und Lieferung

1. Wenn in einem Auftrag die bestellte Menge von der vom Verkäufer angewandten Standardmenge oder einem Vielfachen davon abweicht, steht es dem Verkäufer frei, die nächsthöhere Standardmenge zu liefern.
2. Der Verkäufer wird sich zur Erfüllung der Lieferpflicht immer nach Kräften einsetzen.
3. Als ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferpflicht gilt auch eine Lieferung mit einer geringfügigen Abweichung in Punkto Abmessungen, Verpackung, Anzahl oder Gewicht.
4. Es ist dem Verkäufer gestattet, verkaufte Waren in Teillieferungen zu liefern. Werden die Waren in Teillieferungen geliefert, ist der Verkäufer berechtigt, jede Teillieferung gesondert zu fakturieren.
5. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Incoterms werden auf den Vertrag angewandt.
6. Insofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk des Verkäufers (EXW).
Wurden zwischen Käufer und Verkäufer keine Vereinbarungen in Bezug auf den Versand getroffen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Versandform zu wählen, die ihm am sinnvollsten erscheint. Der Versand erfolgt insgesamt auf Risiko des Käufers.
Eventuelle Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
7. Der Verkäufer verpflichtet sich nach Zustandekommen des Kaufvertrags zur Lieferung innerhalb einer vertretbaren Frist, im Einklang mit der Einsaat- oder Pflanzsaison.
8. Eine vereinbarte Lieferzeit ist kein Fixtermin. Bei einer nicht rechtzeitigen Lieferung hat der Käufer den Verkäufer demnach schriftlich in Verzug zu setzen und ihm eine zumutbare Frist zur nachträglichen Vertragserfüllung einzuräumen.

Artikel 5 – Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer sein Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt gilt ebenfalls für die Forderungen, die der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt an den Käufer stellen könnte wegen eines Versäumnisses auf Seiten
des Käufers zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer.
2. Vom Verkäufer gelieferte Waren, die aufgrund von Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen ausschließlich im Rahmen einer normalen Unternehmensführung
weiterverkauft oder genutzt werden. Im Falle eines Weiterverkaufs ist der Verkäufer verpflichtet, mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt auszuhandeln.
3. Es ist dem Käufer nicht gestattet, die Waren zu verpfänden oder diesbezüglich irgendeinen anderen Anspruch geltend zu machen.

Artikel 6 – Bezahlung

1. Die Bezahlung muss innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehen. Nach dem Verstreichen dieser Frist ist der Käufe säumig. Der Käufer ist ab dem Eintrittszeitpunkt des Versäumnisses über den fälligen Betrag 2% Zinsen pro Monat bzw. den gesetzlich festgesetzten Zinsbetrag schuldig.
2. Im Falle einer Auflösung, eines Konkurses oder einer Insolvenz auf Seiten des Käufers werden die Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig sein und der Verkäufer ist berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen bzw. den Vertrag zu beenden, wobei das Recht des Verkäufers auf die Forderung von Schadenersatz vom Käufer unberührt bleibt.
3. Wurde Ratenzahlung vereinbart, wird bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rate der gesamte Restbetrag ohne Inverzugsetzung sofort fällig. Die Bestimmung im letzten Satz von Absatz 1 findet dementsprechend Anwendung.
4. Der Verkäufer hat das Recht, vom Käufer eine Vorauszahlung eines Teils des Rechnungsbetrages zu fordern.
5. Die Bezahlung muss in der Währung erfolgen, in welcher die Rechnung gestellt wurde. Wurde keine Währung genannt, hat die Bezahlung in Euro zu erfolgen. Der Verkäufer hat das Recht, Wechselkursverluste dem Käufer in Rechnung zu stellen.
6. Der Käufer ist nicht berechtigt, von dem durch ihn geschuldeten Rechnungsbetrag irgendeinen Betrag wegen einer von ihm gestellten Gegenforderung in Minderung zu bringen oder die Bezahlung der Summe im anderen Sinne zu kompensieren oder aufzuschieben.

Artikel 7 – Aussetzung

1. Gerät der Abnehmer mit der korrekten bzw. rechtzeitigen Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen in Verzug, werden die Verpflichtungen automatisch und unverzüglich ausgesetzt, bis der Abnehmer den für ihn fälligen Betrag in voller Höhe beglichen hat (unter Einschluss eventueller außergerichtlicher Kosten), kann der Verkäufer vom Abnehmer die völlige Bezahlung oder eine ausreichende Sicherheit verlangen, beispielsweise in form einer Bankbürgschaft für die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Abnehmer, ausgestellt von einem renommierten niederländischen Kreditinstitut.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, vor Erfüllung des Vertrages die vollständige Bezahlung bzw. eine ausreichende Sicherheit für die Vertragserfüllung durch den Abnehmer zu verlangen, wenn absehbar ist, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht in korrekter Weise oder nicht rechtzeitig entsprechen wird bzw. kann.
Artikel 8 – Einziehungskosten
Bleibt der Käufer mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen in Verzug, gehen sämtliche Kosten zur außergerichtlichen Einziehung sowie die Gerichtskosten zu Lasten des Käufers.

Artikel 9 – Haftung

1. Der Verkäufer ist nicht haftbar für Schaden infolge eines Mangels in den erbrachten Leistungen, es sei denn, dass Absicht oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers bzw. von dessen Mitarbeitern vorliegt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Schaden im Zusammenhang mit den Leistungen, bezüglich derer der Verkäufer eine Reklamation einreicht, so viel wie möglich in Grenzen zu halten.
3. Ist der Verkäufer auf der Grundlage einer oder mehrerer Bedingungen haftbar, beschränkt sich diese Haftung auf den Rechnungswert der Leistungen. Der Verkäufer ist in keinem Fall haftbar für Folgeschaden in irgendeiner Form.

Artikel 10 – Nutzung und Garantie

1. Alle unsere Lieferungen sind für den Amateurmarkt bestimmt.
2. Der Verkäufer garantiert, dass die erbrachten Leistungen nach bestem Können den dazugehörigen Produktspezifikationen entsprechen. Die Produktspezifikationen gelten jedoch nicht als Garantie. Entspricht die Lieferung nicht den Produktspezifikationen, wird der Abnehmer diesbezüglich informiert. Ebenfalls verbürgt sich der Verkäufer nicht dafür, dass die erbrachten Leistungen dem vom Käufer beabsichtigten Zweck gerecht werden.
3. Wird vom Verkäufer eine Keimkraft angegeben, stützt sich diese ausschließlich auf reproduzierbare Labortests. Es kann kein direkter Zusammenhang zwischen der angegebenen Keimkraft und dem Aufkeimen des Saatgutes beim Käufer hergestellt werden. Die angegebene Keimkraft gibt lediglich die Keimkraft zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests und für die Umstände, unter welchen der Test durchgeführt wurde, an. Das Aufkeimen richtet sich unter anderem nach dem Standort, den Aufzuchtmaßnahmen bzw. den klimatologischen Umständen beim Käufer.
4. Jede eventuelle Garantie auf Seiten des Käufers verfällt, wenn der Käufer die Waren bearbeitet (bzw. bearbeiten lässt), neu verpackt (bzw. neu verpacken lässt) bzw. unsachgemäß verwendet.

Artikel 11 – Mängel, Reklamationsfrist

1. Der Käufer hat die erworbenen Waren bei Lieferung zu überprüfen. Dabei hat der Käufer zu überprüfen, ob die Lieferung dem Vertrag entspricht, und zwar: ob die richtigen Waren geliefert wurden ob die gelieferten Waren in quantitativer Hinsicht den Vereinbarungen entsprechen ob die gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen oder – in Ermangelung solcher – den Anforderungen, die an einen Normalgebrauch oder zu Handelszwecken gestellt werden können.
2. Werden sichtbare Mängel oder Unzulänglichkeiten festgestellt, hat der Käufer diese innerhalb von 5 Werktagen nach der Lieferung schriftlich und unter Angabe des (Teil-) Lieferscheins bzw. der Rechnungsdaten dem Verkäufer mitzuteilen.
3. Nicht sichtbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich und unter Angabe des (Teil-)Lieferscheins bzw. der Rechnungsdaten dem Verkäufer mitzuteilen.
4. Reklamationen müssen derart beschrieben werden, dass der Verkäufer oder ein Dritter diese überprüfen kann. Hierzu hat der Käufer ebenfalls eine Registrierung bezüglich der Nutzung der Waren bzw. – im Falle eines Weiterverkaufs der Waren – eine Registrierung seiner Käufer zu führen. Erstattet der Käufer innerhalb der genannten Fristen keine Mitteilung, wird seine Reklamation nicht in Bearbeitung genommen und seine Rechtsansprüche verfallen.
5. Im Falle einer bleibenden Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragspartnern bezüglich der Keimkraft, der Rassenechtheit, der Rassenreinheit und der technischen Reinheit kann auf Antrag eines Vertragspartners eine (erneute) Abnahme durch den niederländischen Branchenverband NAK-tuinbouw mit Sitz in Roelofsarendsveen (Niederlande) durchgeführt werden. Die Kosten trägt Derjenige, der Unrecht bekommt. Die (erneute) Abnahme wird auf der Grundlage einer anerkannten Probe durchgeführt. Das Ergebnis dieser (erneuten) Abnahme ist für beide Seiten verbindlich. Das Recht der Vertragspartner, Rechtsstreitigkeiten über die Folgen dieses Ergebnisses den in Artikel 14 genannten Stellen vorzulegen, bleibt unbeschadet.

Artikel 12 – Informationen

1. Die vom Verkäufer in welcher Form erteilten Informationen auch sind unverbindlich. Beschreibungen, Empfehlungen und Illustrationen in Broschüren und Prospekten sind so genau wie möglich abgestimmt auf Erfahrungen in Versuchen und in der Praxis, dienen jedoch ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und nicht als Qualitäts- und Garantieangabe. Der Verkäufer übernimmt jedoch in keinem Fall aufgrund solcher Informationen eine Haftung für abweichende Ergebnisse im Aufzuchtprodukt. Der Käufer hat selbst zu beurteilen, ob die Waren für eine Nutzung in der beabsichtigten Aufzucht bzw. unter den örtlichen Umständen geeignet sind.
2. Bei den vom Verkäufer erteilten Informationen wird unter ‘immun’ verstanden, dass die Rasse gegenüber einer bestimmten Krankheit unanfällig ist (unanfällig ist ein absoluter Begriff). Unter ‘resistent’ wird verstanden: die Fähigkeit einer Pflanze zur Bekämpfung bzw. zur Hemmung einer bestimmten Krankheit oder einer bestimmten Form dieser Krankheit. Unter ‘tolerant’ wird verstanden: die Verträglichkeit einer Pflanze bezüglich einer bestimmten Krankheit oder eines schädlichen Umweltfaktors mit geringen nachteiligen Auswirkungen auf Blüte und Produktion. Unter ‘anfällig’ wird verstanden: das Unvermögen einer Pflanze zur Bekämpfung des Wachstums oder der Entwicklung einer bestimmten Krankheit oder die Unverträglichkeit hinsichtlich eines schädlichen Umweltfaktors.
Artikel 13 – Höhere Gewalt
1. Unter höherer Gewalt wird verstanden: Umstände, die eine Erfüllung der Verpflichtungen verhindern und die nicht dem Verkäufer anzulasten sind. Dazu zählen (insofern diese Umstände die Vertragserfüllung unmöglich machen bzw. in unzumutbarer Weise erschweren): Streiks in anderen Unternehmen als beim Verkäufer, wilde Streiks oder politische Streiks im Unternehmen des Verkäufers, ein allgemeiner Mangel an erforderlichen Rohstoffen und an anderen, für das Zustande bringen der vereinbarten Leistung benötigten Waren oder Dienstleistungen nicht vorhersehbare Stagnationen bei den Zulieferern oder sonstigen Dritten, von welchen der Verkäufer abhängig ist, sowie allgemeine Transportprobleme.
2. Der Verkäufer wird den Käufer so bald wie möglich darüber informieren, wenn er aufgrund von höherer Gewalt nicht bzw. nicht rechtzeitig liefern kann.
3. Dauert der Zustand der höheren Gewalt länger als zwei Monate an, sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer ist in diesem Fall nicht zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet.
Artikel 14 – Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten
1. Insofern die Parteien nicht in wechselseitiger Rücksprache eine Schlichtung vereinbart haben, wird jede Rechtsstreitigkeit in erster Instanz dem zuständigen Gericht am Sitz des Verkäufers vorgelegt, es sei denn, die Bestimmungen des in Artikel 15 gewählten anwendbaren Rechts sehen zwingendrechtlich einen anderen Gerichtsstand vor.
2. Im Falle einer Rechtsstreitigkeit werden die Vertragspartner jedoch in erster Linie im gegenseitigem Einvernehmen oder ansonsten mit Hilfe eines Vermittlers versuchen, zu einer anderen Lösung zu kommen, bevor die Vertragspartner diese Rechtsstreitigkeit einer Schlichtungskommission bzw. dem Gericht vorlegen.
3. Der Verkäufer bleibt jederzeit berechtigt, den Käufer vor ein nach dem Gesetz bzw. nach dem anwendbaren internationalen Vertrag zuständiges Gericht zu laden.
Artikel 15 – Anwendbares Recht
1. Auf alle Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt das für den Sitz des Verkäufers geltende Recht zur Anwendung.
2. Sind sich Verkäufer und Käufer nicht im gleichen Land ansässig, gilt außerdem die United Nations Convention on the International Sales of Goods (Wiener Kaufvertrag), insofern dieser nicht von diesen Geschäftsbedingungen abweicht und insofern dieser nicht im Widerspruch zu den zwingendrechtlichen Bestimmungen im Land des Verkäufers steht.